Am letzten Donnerstag im November wird in den USA traditionell Thanksgiving gefeiert. Das ist sozusagen das Äquivalent zu unserem Erntedankfest, auch wenn Thanksgiving wesentlich größer begangen wird und sogar ein staatlicher Feiertag ist. Der Tag danach ist als der Black Friday bekannt. Dieser letzte Freitag im November läutet die Zeit der Weihnachtseinkäufe ein und lockt mit verschiedenen Rabatten und Preisaktionen. Wer den beliebten Verkaufstag Black Friday als Marketingaktion für seine Webshop nutzen möchte, sollte seine Werbemaßnahmen im Vorfeld genau planen.

 

Die Verwendung des Begriffs Black Friday ist allerdings nicht ganz unproblematisch. Da Black Friday als Marke geschützt ist, kann es hier zu markenrechtlichen Abmahnungen kommen. Diese gilt es unbedingt zu vermeiden. Dafür sollten Sie als Online-Shop-Betreiber die folgenden Stolpersteine kennen und beachten. Alternativ sollte eine Expertenmeinung bei einen Fachanwalt für Markenrecht eingeholt werden. Dieser kann recht genau die rechtliche Lage der geplanten Online Werbung oder auch Vorschläge für eine alternative Bezeichnung prüfen.

Online Agentur Region Rosenheim: Die Verwendung des Begriffs Black Friday ist nicht ganz unproblematisch, da dieser Markenrechtlich geschützt ist. Bevor eine Werbekampagne für den Onlineshop geplant wird, sollte die rechtliche Seite unbedingt geprüft werden. Ein Fachanwalt für Markenrecht kann dazu kompetent beraten und ggf. Alternativvorschläge abwägen, die außerhalb des Markenschutzes liegen.

1. Black Friday ist eine Marke und bleibt als solche bestehen

Die Marke Black Friday bleibt als solche weitestgehend bestehen. Das hat das Bundespatentgericht Anfang des Jahres 2020 entschieden. Hier wurden einige Löschanträge gestellt, aber nur wenigen wurde stattgegeben. So gibt es nur Ausnahmen im Bereich Werbedienstleistungen und Handelsdienstleistungen mit Elektro- und Elektronikwaren. Das heißt, dass Online-Händler eine eigene Lizenz benötigen, um den Begriff Black Friday benutzen zu dürfen. Wer diese Lizenz nicht beantragen möchte oder nicht beantragen kann, muss sich etwas einfallen lassen. Bereits etabliert haben sich alternative Begriffe wie Black Season. Manch ein Händler macht aus dem Black Friday auch einfach ein komplettes Black Weekend. Und auch andere Farbkombinationen wie Red Friday, sind vorstellbar und erlaubt. Übrigens reicht es nicht aus, den Begriff lediglich in eine andere Sprache zu übersetzen. Preisen Sie also in Ihrem Online-Shop den Schwarzen Freitag an, müssen Sie auch hier mit einer markenrechtlichen Abmahnung rechnen.

 

2. Keine Fantasie-Preise als Streichpreise nutzen

Ein Angebot wird für den Verbraucher in der Regel erst so richtig verlockend, wenn dafür ein Streichpreis verwendet wird. Das bedeutet, dass der Originalpreis durchgestrichen neben dem neuen, heruntergesetzten Preis steht. Das soll dem Kunden gleich auf den ersten Blick zeigen, was für ein Schnäppchen er hier machen kann. Leider wird gerade bei diesen Aktionen gerne und viel geschummelt. Einige Anbieter verwenden Fantasie-Preise, die es so niemals gab, als Streichpreise und führen den Kunden damit in die Irre. Im Zusammenhang mit dem Black Friday muss allerdings nachweisbar sein, dass das betroffene Produkt tatsächlich vorher zu dem durchgestrichenen Preis erhältlich war. Außerdem ist zu beachten , dass nicht länger als vier Wochen mit einem Streichpreis geworben werden darf. Hier können allerdings Ausnahmen gemacht werden, wenn Sie Ihre Kunden transparent und offen über die Dauer der Werbeaktion informieren, falls diese vier Wochen übersteigt.

 

3. Preisbindung bei speziellen Produkten beachten

In Deutschland gibt es für einige spezielle Produkte die sogenannte Preisbindung. Das bedeutet, dass diese Produkte immer den gleichen Preis haben müssen, egal wo und wann sie angeboten werden. Dieses Recht gilt für Bücher, Arzneimittel und Tabak. Diese drei Dinge können niemals reduziert angeboten werden, denn die festgelegten Preise dürfen Sie nicht unterbieten. Bieten Sie in Ihrem Webshop also Bücher, Arzneimittel oder Tabak an, müssen Sie darauf achten, diese im Rahmen vom Black Friday auszuschließen und nicht zu rabattieren.

Fazit: Abmahnungen im Rahmen von Black Friday Rabattaktionen können umgangen werden

Über die letzten Jahre haben sich Rabattaktionen und Sales im Rahmen des Black Friday auch hier in Deutschland etabliert. Viele Kunden warten mit ihren Käufen auf diesen letzten Freitag im November und schlagen dann ordentlich zu. Von einem ernstzunehmenden und seriösen Internetshop wird erwartet, dass er beim Black Friday mitmacht und seine Kunden mit Preisnachlässen lockt. Auch wenn die Gefahr einer Abmahnung grundsätzlich besteht, müssen Sie als Shop-Betreiber keine Angst haben, wenn Sie die oben genannten Punkte beachten.

Geben Sie dem Ganzen einfach einen anderen Namen, wie Black Season Sale. Werden Sie hier kreativ, damit können Sie sich auch wunderbar von der Konkurrenz absetzen. Alternativ sprechen Sie mit Ihrer Shopware Agentur, die sicherlich hierzu auch ein paar Ideen parat hat. Achten Sie bei Ihren Rabattaktionen darauf, auch tatsächlich Rabatte zu gewähren. Ihre Streichpreise müssen echte Preise aus der Vergangenheit sein und dürfen nicht einfach erdacht werden. Prüfen Sie eingehend, ob Sie in Ihrem Online-Shop Produkte führen, die der Preisbindung unterliegen. Diese gilt für Bücher, Arzneimittel oder Tabak. Solche Dinge dürfen in ihrem Preis nicht verändert werden und müssen daher von den Sales am Black Friday ausgeschlossen werden. Wenn Sie diese einfachen Dinge beachten, können Sie Ihre Kunden mit Rabattaktionen glücklich machen, ohne markenrechtliche Abmahnungen befürchten zu müssen.

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