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Urheberrecht im Internet
Webseiten ohne Fotos und Videos wären langweilige Textwüsten. Wer seinen Internet-Auftritt mit Bildern aufpeppen möchte, sollte einige grundlegende Regeln des Urheberrechts beachten, um Ärger mit dem Rechteinhaber zu vermeiden. Der Schutz geistigen Eigentums gilt im Netz genauso wie im analogen Leben sowohl für Texte, grafische und plastische Arbeiten, Software, Tonaufnahmen als auch für Bilder. Wir betrachten hier im Wesentlichen die Regelungen nach deutschem Recht mit dem Fokus auf Fotoaufnahmen. Internationales Urheberrecht kann deutlich komplexer sein.
Bitte beachten Sie, dass dies keine Rechtsberatung ist und Sie im Zweifel einen qualifizierten Anwalt befragen sollten. Zudem unterliegt die Rechtsprechung in diesem Gebiet, gerade auf Grund des technologischen Fortschritts rund um das Internet, einem ständigen Wandel. Verstöße gegen das Urheberrecht können diverse Rechtsfolgen nach sich ziehen. So kann der Betroffene nach §§97 ff. Urheberrechtsgesetz verlangen, das Werk aus dem Internet zu entfernen und sich zu verpflichten, weitere Veröffentlichungen zu unterlassen. Eine vollständige Löschung aus dem gesamten World Wide Web dürfte allerdings rein technisch in der Regel unmöglich sein. Mit Schadensersatz- und eventuell Schmerzensgeldansprüchen sowie anwaltlichen Abmahnkosten ist ebenfalls zu rechnen.
Bilder einfach klauen – das geht gar nicht!
Vielen Menschen sagt schon das eigene Unrechtsgefühl, dass es nicht in Ordnung ist, Fotos oder Videos von anderen Webseiten zu kopieren und ohne Rücksprache mit dem Urheber, auf der eigenen Interpräsenz zu platzieren. Alle anderen sollten sich einmal mit §2 UrhG befassen.
Bei Lichtbildwerken, das sind Fotos aber auch Videos, die sich durch eine schöpferische Komposition auszeichnen, ist hier der §64 UrhG anzuwenden, der besagt, dass dieses 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers erlischt. Weitere Varianten sind dann in den Folgeparagraphen zu finden. Schnappschüsse wie Urlaubsfotos oder Bilder aus Überwachungskameras sind in diesem Sinne Lichtbilder, bei denen der Schutz nur 50 Jahre währt. Danach gelten die Bilder als gemeinfrei und jeder kann sie frei verwenden. Stirbt der Urheber vor Ablauf der Frist gehen die Rechte an dessen Erben über. Komplizierter ist der Fall, wenn mehrere Urheber an einem Werk beteiligt sind, insbesondere etwa bei Filmen.
Eigenes Urheberrecht bei veränderten Bildern?
Wer Bilder verändert, indem er Belichtung, Bildausschnitt oder Farbgebung variiert, schafft dadurch noch kein eigenständiges Werk, das eigene Urheberrechte begründet. Anders kann es sein, wenn das Ausgangswerk nur als Anregung dient. Dann könnte eine freie Benutzung vorliegen. Auf Grund der Vielfalt der Möglichkeiten gibt es hier juristische Grauzone ohne Ende.
Urheberrecht am eigenen Bild, Kunstwerke und Denkmäler
Bei der Veröffentlichung von Bildern im Internet – sei es im neu erstellten Online-Shop oder auf der Website – sind noch weitere Stolperfallen zu beachten, etwa wenn es um Personen, Bau- oder Kunstwerke geht. So ist das Recht am eigenen Bild mit der EU-Datenschutzgrundverordnung noch mal von anderer Seite beleuchtet worden. Jedermann hat das Recht zu kontrollieren, wo er abgelichtet wird. Das gilt auch bei Mitarbeitern des eigenen Unternehmens. Daher sollte der Arbeitgeber sich das „OK“ der Betroffenen stets schriftlich einholen und auch zusichern lassen, dass die Aufnahmen über das Beschäftigungsverhältnis hinaus verwendet werden dürfen. Ausnahmen gibt es auch hier bei Persönlichkeiten des öffentlichen Interesses, bei Veranstaltungen und zu journalistischen Zwecken. Vorsicht ist auch geboten bei Nachtaufnahmen vom Eiffelturm in Paris. Die Betreibergesellschaft weist in den rechtlichen Hinweisen ihrer Website unter 4 – Propriété intellectuelle daraufhin, dass die Lichtinstallation urheberrechtlich geschützt ist.
Kostenlose Bilder – wo ist der Haken?
Tatsächlich gibt es, zahlreiche Möglichkeiten kostenlose Bilder im Internet herunterzuladen und diese auf seiner Website zu veröffentlichen. Wikimedia stellt entsprechendes Material unter einer Creative-Commons-Lizenz zur Verfügung. Im Einzelfall muss jeder prüfen, ob diese für seine Zwecke geeignet ist. In Verruf geraten sind allerdings Bildportale wie Pixelio und Pixabay, auf denen jedermann Bilder hochladen kann. Da bei diesen keine Überprüfung erfolgt, ob bei den hochgeladenen Medien eventuell ein Urheberrechtsschutz besteht, hat im Zweifelsfall derjenige den schwarzen Peter, der sie auf seiner Website veröffentlicht. In der Vergangenheit gab es mehrfach Rechtsstreitigkeiten, weil hochgeladene Bilder einfach anderswo geklaut waren.
Stockphotos – auf das Kleingedruckte schauen
Der übliche Weg ist es daher, sofern eigene Bilder nicht verfügbar sind, auf seriöse Bildagenturen zurückzugreifen. Das ist zwar nicht umsonst, aber deutlich günstiger als Abmahnungen und Prozesse aus den oben genannten Gründen. Ein Blick in das Vertragswerk mit dem Anbieter klärt außerdem auf, zu welchen Zwecken die Medien verwendet werden dürfen und wie die Kennzeichnung der Urheberrechte zu erfolgen hat. Üblich ist eine Nennung beim Bild oder im Impressum à la „Hans Mustermann / Bild-Agentur XYZ“. In der Regel ist auch das Teilen auf sozialen Netzwerken erlaubt. Streng genommen müsste jeweils noch ein Vertrag mit Facebook, Twitter, Pinterest, TikTok, und so weiter … abgeschlossen werden, denn es ist unklar, wie dieser seinerseits mit den Bildern umgeht. Üblich sind derartige Verträge zumindest momentan nicht.
Eigener Fotograf / Kameramann / -frau und eigene Models
Noch besser, aber nicht unbedingt preiswert, ist es natürlich eigene Aufnahmen anfertigen zu lassen. Eine derartige Originalität schätzen sowohl Nutzer als auch Suchmaschinen. Aber auch bei Auftragsarbeiten gibt es Urheber, die falls sie es wünschen, genannt werden müssen. Die Details sollten vorab vertraglich fixiert werden. Ähnlich ist es, wenn Personen in Fotos oder Videos dargestellt werden.
Fazit
Das Urheberrecht im Internet birgt etliche Fallstricke. Bei jedem Foto und Video ist zu prüfen, ob Rechte anderer Personen berührt werden. Zudem müssten die rechtlich erforderlichen Urheberangaben bzw. Quellangaben entsprechend den vertraglichen Anforderungen am Bild oder im Rahmen einer Übersichtsseite mit Bildnachweisen erklärt werden. Erfolgt dies nicht, handelt sich der verantwortliche Betreiber der Website möglicherweise eine unangenehme Abmahnung ein.
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