Kaufvertrag online abschließen – was ist zu beachten?

 

Schnelllebiges Online-Recht bei Kaufverträgen

Der Online-Handel boomt. Immer mehr Waren werden über das Internet bestellt und so gibt es immer neue Konstellationen auf Grund der technischen Entwicklung und er Vielfalt der Geschäftsmodelle, so dass auch die rechtlichen Rahmenbedingungen fortlaufend angepasst werden. So bestellen wir inzwischen Produkte wie Lebensmittel über das Internet, bei denen es lange hieß, dass sich diese Bestellform nicht durchsetzen werde.

Wir verwenden dazu Soft- und Hardware wie Apps und Smartphone, die es noch nicht gab als die Rechtsprechung das World Wide Web entdeckte. Insofern ist auch der Gesetzgeber gefordert, ständig Anpassungen im Online-Recht vorzunehmen. Für den Online-Unternehmer gilt es, hinsichtlich Auswirkungen auf seine Geschäftstätigkeit, stets wachsam zu sein und mit der Umsetzung nicht zu lange zu zögern.

 

Übereinstimmende Willenserklärung von Verkäufer und Käufer

Ein Kaufvertrag ist eine übereinstimmende Willenserklärung von Verkäufer und Käufer zum Austausch von Waren und Geld. Mit dem Abschluss verpflichten sich die Parteien, eine Reihe gesetzlicher Regelungen und Richtlinien einzuhalten. Die Dynamik der technischen Entwicklung rund um das Internet bringt es mit sich, dass es immer wieder Änderungen auch im Online-Recht gibt, die es zu beachten gilt. 

Wird ein professioneller Online Shop eingerichtet und in Betrieb genommen, so ist es empfehlenswert zum Thema Online-Recht auf einen Serviceanbieter wie der Händlerbund zu setzen. Dieser bietet u.a. Rechtssicherheit in den Themen AGB, Widerrufsrecht oder übernimmt auch die Abmahnvertretung für eine Onlineshop.

Details der Zahlungskonditionen

Eine hohe Transparenz hinsichtlich der Zahlungskonditionen ist im E-Commerce sehr wichtig. Für den Käufer muss bereits vor Beginn des Bestellprozesses, das heißt, sobald er die Ware in den Warenkorb legt, klar sein, welche Zahlungsarten gelten und ob Gebühren anfallen. 

 

Abschluss des Kaufvertrags im Webshop

Grundsätzlich gibt es drei Varianten, einen Kaufvertrag mit dem Betreiber eines Online-Shops abzuschließen:

  • Mit dem Absenden der Bestellung übermittelt der Kunde seine verbindliche Willenserklärung, die der Händler seinerseits per automatisierter E-Mail bestätigt. Somit liegen zwei übereinstimmende Willenserklärungen vor. Ein Vertrag ist zustande gekommen. Nachteil dieser Variante ist, dass Prüfungen hinsichtlich der Verfügbarkeit der Ware und der Bonität des Kunden nicht möglich sind.
  • Eine mögliche Variante wäre es, nach dem Eingang der Bestellung zunächst eine Eingangsbestätigung automatisiert zu versenden und die Auftragsbestätigung nach Prüfung der Bonität und Warenverfügbarkeit separat zu versenden. Die juristischen Feinheiten zwischen Eingangs- und Auftragsbestätigung sollten dabei gründlich ausformuliert sein.
  • Anders sieht es aus, wenn die Darstellung im Webshop des Online-Händlers bereits ein verbindliches Angebot ist. Der Vertrag kommt bereits mit der Bestellung des Kunden zustande.

 

Gebühren bei bestimmten Zahlungsarten abgeschafft

Seit dem 13. Januar 2018 gilt, dass Gebühren für die gängigen  bargeldlosen Zahlungsarten unzulässig sind.  Hierbei handelt es sich um die Umsetzung der zweiten Zahlungsdienstleisterrichtlinie der EU (EU Richtlinie 2015/2366) in Gestalt des neu eingeführten §270 a des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (Quelle: https://blog.afterbuy.de/afterbuy/gastbeitrag-eu-richtlinie/)

Gestattet ist aber, Rabatte für bestimmte Zahlungsarten zu gewähren.

 

Bonitätsprüfungen bei Zahlung auf Rechnung

Bei Zahlung auf Rechnung ist es dem Händler gestattet eine Bonitätsprüfung durchzuführen, da er in Vorleistung geht. Allerdings muss er dies dem Kunden mitteilen und auch darüber informieren, auf welchen Dienstleister er dabei zurückgreift. Bei allen anderen Zahlungsarten ist eine Bonitätsprüfung nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Kunden gestattet.

 

Rückgabe oder Widerrufsrecht

In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sollte stehen, ob der Händler das gesetzliche Widerrufsrecht oder ein davon abweichendes Rückgaberecht anbietet. Der grundsätzliche Unterschied besteht hinsichtlich der Auflösung des Vertrages. Beim Widerrufsrecht genügt die schriftliche Erklärung, das Rückgaberecht erfordert die Rückgabe er Ware.

Fazit

Das Kaufvertragsrecht im Internet unterliegt auf Grund des technischen Fortschritts einem stetigen Wandel. Die juristischen Feinheiten – vor allem im E-Commerce – sollte man stets von einem auf Online-Recht spezialisierten Anwalt prüfen lassen. Wird ein professioneller Online Shop eingerichtet und in Betrieb genommen, so ist es empfehlenswert auf einen Serviceanbieter wie der Händlerbund zu setzen. Dieser bietet u.a. Rechtssicherheit in den Themen AGB, Widerrufsrecht oder übernimmt auch die Abmahnvertretung für eine Onlineshop. Zudem werden bereits vor offizieller Inbetriebnahme des Webshops die rechtliche Feinheiten geprüft. Nach erfolgter Prüfung wird der Shop-Betreiber zur Korrektur und Anpassung reklamierter Punkte aufgefordert, damit auch alles dem aktuellen Online-Recht entspricht. Auch bei einem Online-Shop Relaunch sollte auf die rechtlichen Aspekte wert gelegt werden, da sich die Rahmenbedingungen für den Internet-Handel regelmässig verändern.

 

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